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Mittwoch, 02. September 2009 um 18:40 Uhr |
Zahlreiche Schüler und Studierende sind neben ihrer Ausbildung geringfügig beschäftigt. Dauerbeschäftigungen in denen nicht mehr als 400 Euro zu verdienen sind, werden auch als Mini-Jobs bezeichnet.
Minijobs sind für den Jobber grundsätzlich versicherungsfrei. Der Arbeitgeber jedoch muss eine Pauschale von 30 Prozent an die Mini-Job-Zentrale (Knappschaft Bahn See) abführen. In dieser Versicherungspauschale sind 15 Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung, zwei Prozent Lohnsteuer und 13 Prozent für die Krankenversicherung enthalten. Der Satz für die Krankenversicherung entfällt bei Studierenden, die privat krankenversichert sind.
Für Minijobs, die in Privathaushalten verrichtet werden, wie etwa Reinigungsarbeiten, sind vom "Arbeitgeber" pauschal 12 Prozent an Beiträgen abzuführen. Auch hier muss der Jobber bis zur Grenze von 400 Euro keine Beiträge entrichten. Der "Arbeitgeber" kann jedoch, die in 12 Prozent Pauschalabgaben enthaltene Lohnsteuer in Höhe von zwei Prozent an den Jobber weitergeben, so dass dieser für die Zahlung zuständig ist.
Unter Umständen kann man als Jobber auch auf seine Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um Punkte für die spätere gesetzliche Altersrente zu sammeln.
Die Lohnhöhe ist bei Mini-Jobs im übrigen nicht relevant. So können theoretisch 400 Euro an zwei Tagen im Monat erwirtschaftet werden. Ausschlaggebend ist immer der Gesamtbetrag. Auch die Anzahl der Stunden ist bei einem Mini-Job nicht ausschlaggebend.
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