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Urlaub und Lohnfortzahlung-auch für Studierende im Nebenjob
Samstag, 30. August 2008 um 22:15 Uhr
ImageAuch Studierende, die neben ihrem Studium einer Tätigkeit nachgehen, haben ein Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und einen Urlaubsanspruch. Viele der Arbeitgeber gewähren diese Ansprüche auch. Doch in manchen Fällen werden die Rechte von studentischen Beschäftigten verschwiegen oder die Studierenden selbst stellen keine Ansprüche.

Auch Studierende haben Arbeitnehmerrechte, obwohl sie häufig nicht in Vollzeit und längerfristig beschäftigt sind. Neben Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall müssen auch Kündigungsfristen und Höchstarbeitszeiten geregelt werden. Vor Aufnahme einer Tätigkeit sind präzise formulierte Arbeitsverträge, die jegliche Ansprüche, Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis klären, optimal. Der studentische Beschäftigte sollte in jedem Fall versuchen sich einen Arbeitsvertrag mit Angaben zur Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Wochenarbeitszeit, Arbeitsinhalte, Jahresurlaub, Gehalt und Fortbildungsmöglichkeiten aushändigen zu lassen. Ein schriftlich fixierter Arbeitsvertrag bietet eine solide Grundlage für beide Vertragspartner. Auf diesen können sich dann bei Bedarf beide Parteien berufen.

Doch auch ohne einen Arbeitsvertrag hat der studentische Beschäftigte einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Der Mindestanspruch beträgt 24 Tage im Jahr (real deutlich höher) bei einer Sechs-Tage-Woche. Eine Drei-Tage-Woche ergibt hierbei also einen Urlaubsanspruch von 12 Tagen im Jahr.
Auch im Falle von Krankheit haben Studierende im Nebenjob Rechte. So muss ihnen im Falle von unterschiedlichen Arbeitszeiten ihr Lohn weitergezahlt werden, den sie im Zeitraum der Krankheit erzielt hätten. Bei längerer Krankheit gilt der Durchschnittslohn des Studierenden als Maßstab. Studierende können die Lohnfortzahlung im Falle des Falles bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen. Hiernach würde im Falle des Fortbestehens der Erkrankung die Krankenkasse einspringen und anstatt des vollen Lohns 70 % hiervon übernehmen. Für die meisten Studierenden trifft dieses jedoch nicht zu, da sie keine einkommensabhängigen Beiträge in die Krankenkasse einzahlen, also entweder familienversichert oder studentisch krankenversichert sind.

Neben Urlaub und Krankheit ist noch abzuklären, ob es beim Arbeitgeber tarifliche oder betriebliche Vereinbarungen zu Fort- und Weiterbildungen gibt, die in Anspruch genommen werden könnten.
 
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