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Sachgrund und sachgrundlose Befristung(TzBfG)-Informationen für Einsteiger
Dienstag, 16. September 2008 um 22:50 Uhr
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Sachgrund und sachgrundlose Befristung(TzBfG)-Informationen für Einsteiger
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ImageEin unbefristeter Arbeitsvertrag ist von vielen Absolventen begehrt. Doch die Idealvorstellung von vielen eine Tätigkeit aufzunehmen und hier bis an das Lebensende zu arbeiten ist heutzutage utopisch. Diese Vorstellung passt zum einen nicht an die gegenwärtigen Arbeitsverhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und zum anderen haben Arbeitgeber Möglichkeiten unbefristete Arbeitsverhältnisse zu umgehen. Durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz beispielsweise.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer bindend. Es können also keine Nebenabsprachen getroffen werden, die das Gesetz umgehen. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz können befristete Arbeitsverträge mit oder ohne Sachgrund abgeschlossen werden.

Eine sachgrundlose Befristung kann nach §14 Abs. 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) absgeschlossen werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer nicht vorher beim Arbeitgeber beschäftigt war. Der zeitliche Abstand einer vorherigen Beschäftigung ist hierbei irrelevant. Im Fall, dass der Arbeitnehmer nicht vorher beim Arbeitgeber beschäftigt war, kann der Arbeitsvertrag in einem Zeitraum von insgesamt zwei Jahren drei mal verlängert werden. Innerhalb dieser zwei Jahre muss die Verlängerung der Befristung vor dem Auslaufen des Arbeitsvertrages stets schriftlich erfolgen. Andernfalls kann Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag entstehen.

Ausnahmen von dieser Praxis gibt es bei Firmenneugründungen. Hier kann die Höchstdauer der Befristung von zwei Jahren auf vier Jahre ausgeweitet werden. Außerdem können Arbeitgeber ältere Arbeitnehmer, die längere Zeit arbeitslos waren, auch länger als beschrieben ohne sachlichen Grund befristet beschäftigen.

Die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung scheint also nach den vorangegangenen Ausführungen zu urteilen eher begrenzt zu sein. Es ist also nur möglich ein Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Jahren drei mal zu verlängern. Doch nun folgen die Möglichkeiten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hinsichtlich der Befristung mich sachlichem Grund. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten Absolventen längerfristig befristet einzustellen.

So kann unter anderem vorübergehender betrieblicher Bedarf als Sachgrund für eine Befristung geltend gemacht werden. Das heißt, dass in der Firma, die die Anstellung vornimmt ein kurzfristig, durch Großaufträge oder mehrere Krankheitsfälle, erhöhter Arbeitsbedarf besteht. Auch Elternzeit und Beurlaubung von bereits vorhandenen Mitarbeitern rechtfertigen die Sachgrundbefristung aufgrund von vorübergehendem betrieblichen Bedarf. Es muss jedoch beachtet werden, dass ein vorübergehender betrieblicher Bedarf nicht bei immer wieder kehrenden Großaufträgen oder Krankheitsfällen in der Firma, die im Normbereich liegen, besteht.



 
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