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Die Arbeitslosenversicherung-Entwicklung und Leistungen im Überblick
Donnerstag, 22. Januar 2009 um 21:04 Uhr
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ImageCareerport.de präsentiert nachfolgend Auszüge einer Ausarbeitung zur Arbeitslosenversicherung. Die bekannteste Leistung dieser Versicherung ist das sogenannte Arbeitslosengeld (ALG I). Insbesondere Studierende und Absolventen kommen in den meisten Fällen nicht in den Genuss der Zahlung von Arbeitslosengeld. Hierfür fehlt zumeist die notwendige Mindestversicherungspflicht von 12 Monaten, die im Fall des Falles für einen Arbeitslosengeldbezug notwendig wäre. Dennoch gibt es Leistungen, wie z.B. die Berufsberatung, die auch für Studierende und Absolventen interessant sind. Zu Beginn gibt der Artikel notwendiges Hintergrundwissen bezüglich der Arbeitslosenversicherung wieder.

Die Arbeitslosenversicherung - Historische Entwicklung und gegenwärtige Leistungen

Beim ALG I handelt es sich um eine Versicherungsleistung, die im Falle des Falles, dem Versicherten unter bestimmten Umständen gewährt werden kann. Wie bei anderen Versicherungen auch, finanziert sich diese Säule des Sozialen Sicherungssystems in der BRD aus Beiträgen der Versicherten. Im Schadensfall des Versicherten, also der Arbeitslosigkeit, tritt die Versicherung in Erscheinung. Sie kann u.a. Finanzmittel und Leistungen zur Eingliederung in Erwerbsarbeit zur Verfügung stellen.

Die Regelungen für die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsförderung) sind im dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) zusammengefasst. Die Regelungen für die Grundsicherung für Arbeitssuchende sind im zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) zusammengefasst. Auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende wird hier ab dem zweiten Kapitel eingegangen.

Das Fundament des hiesigen sozialen Sicherungssystems wurde unter dem „eisernen“ Kanzler Bismarck gelegt. In der Bismarckära wurde die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung und die gesetzliche Invaliditäts- und Altersversicherung etabliert. Der Versicherungsschutz umfasste jedoch nur einen geringen Teil der Arbeiterschaft und es wurde noch nicht an die Erwerbslosen und die Bekämpfung der Armut gedacht. (Vgl. Bellermann 2007:43)

Erst 1927 wurde das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) verabschiedet. Vor Einführung des AVAVG gab es jedoch schon selbstorganisierte Formen von Arbeitslosenversicherungen. So gab es bereits 1869 eine Versicherungsgesellschaft gegen Arbeitslosigkeit, die von der  Allgemeinen Deutschen Metallarbeiterschaft für ihre Mitglieder eingeführt wurde. Auch der Deutsche Buchdruckerverband gründete im Jahr 1879 eine Verbandskasse gegen Arbeitslosigkeit. (Vgl. Kantel 2008:29)

In dieser Zeit richteten immer mehr Gewerkschaften eigene Versicherungen gegen die Arbeitslosigkeit ihrer Mitglieder ein. Aus dem Jahr 1913 wird berichtet, dass 81,3 Prozent aller Gewerkschaftsmitglieder zu dieser Zeit gegen Arbeitslosigkeit versichert waren. Dieses kann jedoch dadurch relativiert werden, dass nach Aussagen des SPD-Politikers Hermann Molkenbuhr lediglich ein viertel der Arbeiterschaft seinerzeit gewerkschaftlich organisiert war.  Somit besaß der größte Teil der Arbeiter, vor allem Tagelöhner, unqualifizierte Arbeiter,  keine Absicherung gegen Arbeitslosigkeit. In den Gewerkschaften waren zu dieser Zeit hauptsächlich qualifizierte Arbeitnehmer, die in den Schlüsselindustrien, mit Privilegien ausgestattet, arbeiteten. (Vgl. Kantel 2008:30)

Nach dem ersten Weltkrieg und der Proklamation der Weimarer Republik wurde immer offensiver über die Etablierung einer „allgemeinen“ Arbeitslosenversicherung nachgedacht. Man musste sich mit der Problematik insbesondere auch deshalb beschäftigen, weil politische Unruhen infolge des Kriegsendes und der daraus resultierenden zu erwartenden Massenarbeitslosigkeit befürchtet wurden. Der Grundstein für das AVAVG wurde im November 1918 gelegt. Hier wurde die Erwerbslosenfürsorge aus der Taufe gehoben. Die Erwerbslosenfürsorge lehnte sich an die Kriegserwerbslosenfürsorge und wies Konstruktionsfehler auf. Auf der anderen Seite kann sie als ein für die damaligen Verhältnisse großzügiges Konstrukt dargestellt werden. (Vgl. Kantel 2008:33)

 Bis zur Verabschiedung des besagten Arbeitsvermittlungs- und Arbeitslosenversicherungsgesetzes dauerte es jedoch noch neun Jahre. Die bestehenden Regelungen wurden hier in Gesetzesform gepresst. Es entstand eine Sozialversicherung mit einer zentralen Anstalt (Reichsanstalt für Arbeit). (Vgl. Bellermann 2007:54)

 Das AVAVG wurde im Zuge der sozialliberalen Koalition 1969 zum Arbeitsförderungsgesetz weiterentwickelt. Zu beachten ist jedoch, dass es zwischen der Einführung des AVAVG 1927 und der Weiterentwicklung zum Arbeitsförderungsgesetz 1969 zahlreiche wichtige Entwicklungen gegeben hat. So ist unter anderem die Weltwirtschaftskrise im Jahr 1929, im Zuge dessen über fünf Millionen Menschen hierzulande arbeitslos waren, zu nennen. In dieser Zeit wurden die Löhne massiv gekürzt und die Arbeitslosen haben nur geringe Zahlungen erhalten. (Vgl. Bellermann 2007:54)

Einschneidend für alle sozialen Sicherungssysteme war selbstverständlich der Nationalsozialismus. Hier wurde unter anderem 1934 das Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes beschlossen. Des Weiteren wurde unter anderem das Geld der Sozialkassen für Kriegszwecke entnommen. ( Vgl. Bellermann 2008: 55)

 Im Zuge der Weiterentwicklung des AVAVG zum Arbeitsförderungsgesetz 1969 gab es zahlreiche Erweiterungen. So wurden unter anderem Umschulungsmaßnahmen ausgebaut und mehr Fortbildungen angeboten. (Vgl. Bellermann 2007:123)



 
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