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Donnerstag, 14. August 2008 um 12:55 Uhr |
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Seite 1 von 2 Wer die Förderung nach dem Bafög bezieht oder beziehen möchte, muss neben dem Verdienst der Eltern und dem eigenen Verdienst auch seine Vermögensverhältnisse offenlegen. Wer falsche Angaben macht, lebt gefährlich.
Der Paragraph 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes regelt die Freibeträge vom Vermögen. Von dem Vermögen bleiben für den Auszubildenden 5200 Euro anrechnungsfrei. Für Ehegatten von Verheirateten Auszubildenden gelten zusätzlich 1800 Euro als anrechnungsfrei. Für jedes Kind sind es zusätzlich jeweils 1800 Euro. Laut Gesetz sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragsstellung maßgebend. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein Teil des Vermögens, welches über die anrechnungsfreien 5200 Euro hinausgeht, anrechnungsfrei bleiben.
Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn man über Vermögen in Form eines Bausparvertrages verfügt. Hier wird einkalkuliert, dass die (vorzeitige) Auflösung des Vertrages mit Verlusten verbunden ist. Das Vermögen auf dem Bausparvertrag und einigen, wenigen anderen zeitlich festgelegten Vermögenswerten, kann mehr betragen als die genannten 5200 Euro ohne auf die Förderung angerechnet zu werden. Konkret sind dieses zehn Prozent. Der Auszubildende darf also ein Vermögen in Form eines Bausparvertrages in Höhe von 5720 Euro haben, ohne Abstriche bei der Zahlung der Förderung zu machen. Als Vermögen gelten übrigens nach § 27 Bafög alle beweglichen und unbeweglichen Sachen; Forderungen und sonstige Rechte. Nicht als Vermögen gelten beispielsweise Haushaltsgegenstände, Rechte auf Renten u. a..
Um die Auswirkungen eines Sparguthabens auf die Förderung darzustellen, sollte folgendes Beispiel nützlich sein: Ein Auszubildender mit einem Sparguthaben (Sparbuch) von (beispielsweise) 6000 Euro würde im Bewilligungszeitraum 800 Euro weniger Förderung erhalten. Die 800 Euro würden in diesem Fall durch 12 geteilt und auf die einzelnen Monate umgelegt. Der Auszubildende würde also aufgrund seines Vermögens knapp 67 Euro weniger im Monat erhalten. Bei wem der Anspruch natürlich 67 Euro oder weniger beträgt wird keine Förderung getätigt.
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