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Geheimcodes, Fallen und Missverständnisse im Arbeitszeugnis
Montag, 25. August 2008 um 22:25 Uhr
ImageDas Arbeitszeugnis ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Erwerbslebens. Niemand sollte auf seinen Anspruch auf ein wohlwollend formuliertes Arbeitszeugnis verzichten. Auch Studierende, die nebenberuflich arbeiten oder Praktika absolvieren sollten sich ein Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber aushändigen lassen. Das Zeugnis ist ein wichtiger Bestandteil im Bewerbungsverfahren.

Nach § 630 BGB haben Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis welches wohlwollend formuliert und dem beruflichen Fortkommen nicht hinderlich sein sollte. Dennoch sind Arbeitgeber auch zu wahrheitsgemäßen Angaben im Interesse zukünftiger Arbeitgeber verpflichtet. So dürfen kritische Sachverhalte, die für das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer charakteristisch waren, im Zeugnis benannt werden.

Es gibt selten Arbeitszeugnisse die auf den ersten Blick negativ erscheinen. Grundsätzlich sind (fast) alle Arbeitszeugnisse wohlwollend formuliert und der unbedarfte Arbeitnehmer freut sich in den meisten Fällen hierüber. Doch auch, wenn zunächst alle Formulierungen und Inhalte als positiv betrachtet werden, sollte das Zeungis gut durchleuchtet werden.

So kann die Erwähnung einer Selbstverständlichkeit wie der Pünktlichkeit Aufschluss darüber geben, dass der Mitarbeiter unpünktlich war. Auch Formulierungen, die den Mitarbeiter als gesellig darstellen sind gefährlich. Die soeben genannte Formulierung deutet auf ein Alkoholproblem des Mitarbeiters hin.
Personalentscheider haben also Geheimcodes, die sie in ein Arbeitszeugnis einbauen. Diese im ersten Moment positiv erscheinenden Formulierungen können sich als fatale Fallstricke für künftige Bewerbungen erweisen. So ist beispielsweise eine Formulierung wie: "Er hat sich bemüht, die ihm aufgetragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen" eine deutliche Betonung dafür, dass der Mitarbeiter zu nichts zu gebrauchen war.

Die Zeugnissprache kann auch Hinweise auf die sexuelle Orientierung des Mitarbeiters geben, wenn beispielsweise eine besondere Einfühlsamkeit betont wird. Beachten sollte man hier allerdings, dass in pädagogischen Berufsfeldern ausgestellten Arbeitszeugnissen diese Formulierung keinen Hinweis auf die sexuelle Orientierung des Mitarbeiters geben muss.

Grundsätzlich gilt, dass Mitarbeiter bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben. Hier werden dann einfache und qualifizierte Zeugnisse unterschieden. Zu bevorzugen sind qualifizierte Arbeitszeugnisse, da sie auch Auskunft zum Sozialverhalten und zur fachlichen Kompetenz des Mitarbeiters geben.
Mitarbeiter können aus triftigen Gründen auch ein Zwischenzeugnis beim Arbeitgeber beantragen. Ein triftiger Grund ist z.B. der bevorstehende Wechsel eines Vorgesetzten.

Das Arbeitszeugnis sollte immer umgehend nach Erhalt geprüft werden. Unterstützung können hier Fachanwälte für Arbeitsrecht und Gewerkschaften geben. Deplazierte Formulierungen sollten dann innerhalb kürzester Zeit reklamiert werden. Falls keine Einigung erzielt werden kann, muss der Gang zum Arbeitsgericht erfolgen.

Zahlreiche Arbeitgeber geben übrigens ihren Mitarbeitern die Möglichkeit einen eigenen Formulierungsvorschlag für ein Zeugnis einzureichen. Von dieser wohlwollenden Möglichkeit sollte man unbedingt Gebrauch machen und sich hierzu bei Bedarf kompetente Unterstützer hinzuziehen. Auch Mitarbeiter können die Initiative ergreifen und dem Arbeitgeber diese Möglichkeit anbieten.

Das Feld der Arbeitszeugnisse ist umfassend und vielschichtig. Die Formulierungen können sich auch, je nach Profession, unterscheiden. Ein Arbeitszeugnis für einen Pädagogen gestaltet sich anders als ein Arbeitszeugnis für einen Unternehmensberater.

Auf careerport.de erhaltet ihr noch weitere Informationen zum "Mysterium Arbeitszeugnis".
 
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