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Bessere Absetzbarkeit von Kosten für Studium und Ausbildung nach BFH-Urteil
Mittwoch, 17. August 2011 um 22:29 Uhr
Das am 17.08.2011 bekanntgegebene Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.07.2011 gibt wieder, dass die Kosten für das Erststudium oder die Erstausbildung entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzgerichte in voller Höhe absetzbar ist.

Damit wird die Berücksichtigung der Kosten für Erststudium bzw. Erstausbildung als vorweggenommene Werbungskosten klargestellt. Geklagt hatte eine Medizinstudentin und ein (angehender) Pilot. Der Pilot hat die Kosten seiner Ausbildung zum Berufspiloten im Rahmen der Steuererklärung komplett als Verlustvortrag angesetzt. Eine auch nur geringfügige bzw. anteilige Steuererstattung hätte dieser für das beantragte Jahr aufgrund der Tatsache, dass neben der Ausbildung lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausgeführt und somit keine Einkommenssteuer entrichtet wurde, nicht in Frage. Dementsprechend erfolgte seitens des Klägers die Kennzeichnung als Verlustvortrag um die Kosten künftig bei entrichteter Einkommenssteuer absetzbar zu machen.

Der Bundesfinanzhof hat dieser Möglichkeit nunmehr zugestimmt und somit können Aufwendungen von Steuerpflichtigen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium die im Rahmen der Einkünfteermittlung bisher nicht abziehbar waren, weil die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfanden, berücksichtigt werden.

Fraglich bleibt jedoch ob und wie lange (ehemalige) Studierende noch von dieser Regelung profitieren können. Angesichts angenommener Mehrbelastungen könnte der Gesetzgeber einen Riegel vor den Geldsegen schieben.

Weitere ausführliche Infomationen auf der Seite des BFH:

bundesfinanzhof.de
 
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