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Majestätsbeleidigung für Anfänger-Widerspruch gegen Noten häufig erfolglos
Studium
Dienstag, 26. August 2008 um 00:26 Uhr
ImageStudierende können gegen Prüfungsergebnisse innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden Widerspruch einlegen. Der Widerspruch wird im Prüfungsausschuss des jeweiligen Fachbereichs behandelt. Hierzu wird eine Stellungnahme des Prüfers und des Beisitzers eingeholt um neben dem Widerspruchsträger noch die Sichtweise des weiteren Beteiligten zu erhalten.

Diese Möglichkeit ist durchaus sinnvoll und wird, wenn auch in eher geringem Ausmaß, von einigen Studierenden genutzt. Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen eine Prüfungsbenotung sind jedoch statistisch gesehen äußerst gering. Insbesondere der Widerspruch gegen die Benotung im Rahmen einer mündlichen Prüfung bietet den Widerspruchsträgern so gut wie keine Aussichten auf Erfolg. Bei dieser Form der Prüfung wird zumeist ein Protokoll von den Prüfenden (Beisitzer) gefertigt. Der zu prüfende hat de facto keine Gelegenheit Beweise zu sammeln und von einem Dritten schriftlich festhalten zu lassen. So mündet der Widerspruch in eine Sackgasse. Insbesondere der Ermessensspielraum der Prüfenden hinsichtlich der fachlichen Beurteilung der Prüfung scheint sehr hoch zu sein. Formfehler, wie die massive Unterschreitung der vorgegebenen Prüfungszeit können da eher von Erfolg gekrönt werden.

In bestimmten Fällen können sich"Geschädigte" bei künftigen Prüfungen für Mitstudierende als weitere Beisitzer aussprechen, die dann im Fall der Fälle in den Zeugenstand vor dem Prüfungsausschuss treten können.
Für schriftliche Prüfungen sind die Erfolgsaussichten im Falle einer Anfechtung höher. Hier ist eine plausiblere Nachvollziehbarkeit der Leistung für Dritte gegeben.

Nachdem ein Widerspruch vom Prüfungsausschuss, in dem zumeist auch Studierende vertreten sind, negativ beschieden wurde, kann der Studierende die Möglichkeit nutzen, innerhalb von vier Wochen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu klagen.
 
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