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| Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr während Schule, Studium und Ausbildung |
| Mittwoch, 23. September 2009 um 19:14 Uhr | |||
![]() Die Grenze beim Kindergeld liegt bei 7680 Euro Einkommen im Jahr. Studierende oder Auszubildende bis zum 25. Lebensjahr die die genannte Einkommensgrenze übersteigen, haben keinen Anspruch auf Kindergeld oder müssen bereits erhaltene Zahlungen komplett zurückzahlen. Eine Anrechnung und teilweise Erstattung erfolgt nicht. Das Kindergeld müsste im Falle eines Einkommens von nur einem Euro über der Höchstgrenze von 7680 Euro komplett zurückgezahlt werden. Beachtenswert ist jedoch, dass bestimmte Ausgaben vom Einkommen abgezogen werden können. Damit kann erreicht werden, dass die Höchstgrenze nicht überschritten wird. Grundsätzlich gibt es einen abzugsfähigen Pauschbetrag von 920 Euro der, wie der Name bereits erklärt, pauschal abgezogen wird. Wer also einen Bruttoverdienst von 8600 Euro aufweist, behält seinen Anspruch auf Kindergeld. Wer ein höheres Einkommen und auch höhere Ausgaben als die genannten 920 Euro hat, kann diese unter Vorlage von Belegen geltend machen. Abzugsfähig sind Beiträge zur Sozialversicherung, wie etwa Krankenversicherungsbeiträge und Zahlungen in die Arbeitslosenversicherung, die Studierende in der Regel nicht erbringen. Weiterhin können auch Fahrtkosten und unter anderem Beiträge zu Berufsverbänden geltend gemacht werden. Weitere Informationen gibt es unter nachstehendem Link: arbeitsagentur.de
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