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Dienstag, 15. Juni 2010 um 17:13 Uhr |
 Umzüge sind nicht nur mit erheblichem körperlichem und organisatorischem Aufwand verbunden. Hinzu kommen noch erhebliche Kosten. Wer Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bezieht, kann auf vorherigen Antrag bei einem Umzug aufgrund einer Beschäftigungsaufnahme außerhalb des Wohnorts Umzugskosten beantragen.
Die genauen Details können bei dem zuständigen persönlichen Ansprechpartner angefragt werden. Auch Personen, die keine Leistungen beziehen, jedoch arbeitssuchend gemeldet sind, weil etwa ihr Vertrag ausläuft, können von der Erstattung der Umzugskosten profitieren.
Personen, die nicht zum oben genannten Personenkreis gehören können einen Teil ihrer Umzugskosten steuerlich geltend machen. Der Anlass des Umzugs muss in jedem Fall berufsbedingt sein. Private Gründe, wie etwa der Zusammenzug mit der Partnerin, dürfen nicht im Vordergrund stehen. Abzugsfähig sind unter anderem die Transportkosten, Kosten für Umzugshelfer und auch die Maklerprovision für die Mietwohnung.
Wer im Auftrag seines Dienstherrn zu einem Wohnortswechsel veranlasst wird, kann in vielen Fällen über diesen die Umzugskosten geltend machen.
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