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Absetzbarkeit des Studiums als vorweggenommene Werbungskosten nun nicht mehr möglich
Donnerstag, 03. November 2011 um 23:43 Uhr
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 28.07.2011 bekanntgegeben, dass Aufwendungen von Steuerpflichtigen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium die im Rahmen der Einkünfteermittlung bisher nicht abziehbar waren, weil die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfanden, berücksichtigt werden können.

Das heißt, dass nach dem Urteil die in der Vergangenheit entstandenen Kosten für das Erststudium als vorweggezogene Werbungskosten hätten geltend gemacht werden können wenn der Absolvent bei der ersten Steuererklärung mit Eintritt in das Berufsleben diese aufführt. Aufgrund der Befürchtung des Finanzministeriums hinsichtlich Mehrausgaben wurde dem BFH-Urteil erwartungsgemäß nicht gefolgt, so dass eine Gesetzesänderung zur Klarstellung seitens der Regierungskoalition in die Wege geleitet wird. Hiernach sollen Kosten für Studium und Ausbildung wie bisher als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Neu ist, dass die Höchstgrenze von 4000 Euro auf 6000 Euro erhöht wird.
 
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